Als eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) können Sie gemäß § 140 SGB IX, 50 % des Arbeitsleistung auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe bei Ihrem Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle) anrechnen.
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie ausgleichsabgabepflichtig sind.
Außerdem kommt für alle erbrachten Leistungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz von 7 % zu tragen.